Arbeitszeit beginnt für viele Beschäftigte nicht erst mit dem ersten Werkzeuggriff, sondern schon im Firmenbus oder Firmenwagen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs macht deutlich: Wer vom Arbeitgeber zu wechselnden Einsatzorten gefahren wird, steht während dieser Fahrt im Dienst – und die Zeit darf nicht einfach unbezahlt bleiben.

Für Beschäftigte mit niedrigem Lohn kann daraus ein handfester Nachzahlungsanspruch werden. Besonders dringend wird es für Ansprüche aus dem Jahr 2023: Sie verjähren grundsätzlich am 31. Dezember 2026.

Wann eine Fahrt zur Arbeitszeit wird

Der EuGH entschied im Fall C-110/24 über Beschäftigte, die ohne festen Arbeitsort in wechselnden Naturschutzgebieten eingesetzt wurden. Sie mussten sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt einfinden und wurden mit einem Firmenfahrzeug zum Einsatzort gebracht. Der Gerichtshof wertete sowohl Hin- als auch Rückfahrt als Arbeitszeit.

Entscheidend ist nicht, ob jemand selbst fährt oder mitfährt. Ausschlaggebend sind vielmehr drei Punkte: Der Arbeitgeber legt Zeitpunkt, Strecke und Fahrzeug fest; die Beschäftigten müssen der Anweisung folgen; und sie können die Fahrtzeit nicht frei für private Zwecke nutzen. Dann steht die Fahrt rechtlich zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit – eine Zwischenkategorie gibt es im europäischen Arbeitszeitrecht nicht.

Wer davon profitiert

Betroffen sind vor allem Menschen ohne festen Arbeitsplatz: Monteure, Bauhelfer, Gärtner, Reinigungskräfte, Pflegekräfte und Techniker im Außendienst. Wenn der Betriebshof, das Depot oder ein Sammelpunkt der verbindliche Startpunkt ist und von dort die Fahrt zur Baustelle, zum Kunden oder zur Einsatzstelle organisiert wird, zählt diese Strecke als Arbeitszeit.

Anders liegt es beim gewöhnlichen Pendeln von der Wohnung zum festen Büro, zur Werkstatt oder Fabrik. Dieser Weg bleibt in der Regel privat. Auch der Weg von zu Hause zum Sammelpunkt wird dadurch nicht automatisch zur bezahlten Arbeitszeit.

Warum der Mindestlohn entscheidend ist

Das EuGH-Urteil regelt zwar, dass die Fahrten zur Arbeitszeit gehören, sagt aber nicht, wie hoch die Vergütung ausfallen muss. Diese Frage beantworten Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und deutsches Recht. Arbeitgeber dürfen Fahrtzeiten grundsätzlich anders bewerten als die eigentliche Tätigkeit am Einsatzort.

Eine harte Grenze bildet jedoch der gesetzliche Mindestlohn: Rechnet man den Monatslohn durch sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, darf das Ergebnis nicht unter der gesetzlichen Untergrenze liegen. Der Mindestlohn beträgt derzeit 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2020 entschieden, dass Fahrten eines Servicetechnikers zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück vergütungspflichtige Arbeitszeit sein können. Eine Klausel, die solche Wege pauschal ausklammert, ist angreifbar, wenn dadurch der Mindestlohn unterschritten wird.

Rechenbeispiel: So schnell entsteht eine Lücke

Ein Ausbauhelfer erhält für 7,5 Stunden den Mindestlohn. Täglich kommen jedoch 90 Minuten im Firmenbus hinzu – vom Betriebshof zur Baustelle und zurück. Real arbeitet er damit neun Stunden, ohne dass diese Arbeitszeit auf der Abrechnung erscheint.

SituationBezahlte StundenTatsächliche ArbeitszeitEffektiver Stundenlohn
2026, Mindestlohn 13,90 Euro7,59,011,58 Euro
Ab 2027, Mindestlohn 14,60 Euro7,59,012,17 Euro

Ab 2027 fehlen bei 22 Arbeitstagen rund 480 Euro im Monat, wenn die Fahrten weiter unbezahlt bleiben. Auch Beschäftigte über dem Mindestlohn sind nicht automatisch sicher: Bei 90 Minuten unbezahlter Fahrt genügt ab 2027 erst ein Stundenlohn von etwa 17,52 Euro, damit die Untergrenze eingehalten wird.

Die Frist für 2023 läuft ab

Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind. Für Arbeitszeit und Lohn aus 2023 bleibt daher nur noch bis zum 31. Dezember 2026 Zeit. Ein bloßer Brief an den Arbeitgeber stoppt diese Verjährung nicht zuverlässig.

Rechtssicher wirkt eine Klage beim Arbeitsgericht oder ein gerichtlicher Mahnbescheid. Wichtig ist außerdem: Ausschlussfristen von etwa drei Monaten greifen beim gesetzlichen Mindestlohn nicht. Vereinbarungen, die diesen Anspruch beschränken, sind unwirksam.

Was Beschäftigte jetzt tun können

  • Fahrten ab sofort dokumentieren: Abfahrt am Betriebshof, Ankunft am Einsatzort, Rückkehr und Fahrzeug beziehungsweise Team notieren.
  • Stundenzettel, Dienstpläne und Nachrichten aus betrieblichen Gruppen sichern.
  • Beim Arbeitgeber schriftlich um Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen bitten.
  • Die Nachzahlung schriftlich mit Frist geltend machen, etwa für die vorgegebenen Fahrten seit Januar 2023.
  • Bleibt die Zahlung aus, kann der Weg zum Arbeitsgericht führen; in der ersten Instanz ist dort kein Anwalt erforderlich.

Was künftig zu erwarten ist

Das Urteil dürfte den Druck auf Betriebe erhöhen, ihre Einsatzplanung und Lohnabrechnung zu überprüfen. Gerade in Branchen mit wechselnden Einsatzorten wird die Frage, welche Wege zur Arbeitszeit gehören, künftig häufiger Vertragsklauseln, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen prägen.

Für Beschäftigte bedeutet das: Nicht jede Fahrt wird automatisch bezahlt, aber Fahrten im organisatorischen Auftrag des Arbeitgebers dürfen nicht mehr stillschweigend aus der Arbeitszeit herausgerechnet werden. Wer bis Jahresende Ansprüche aus 2023 sichern will, sollte jetzt handeln.

Quellen

Fahrt im Firmenwagen ist Arbeitszeit: Was Millionen Beschäftigte jetzt bis Silvester prüfen sollten
Arbeitsrecht: Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg zu Arbeit

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